§ 10
Ausbildung in den Studienseminaren
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Berufspraktischen Seminar, in den Fachdidaktischen Seminaren oder den Seminaren für Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung einschließlich deren Fachdidaktiken (Fachdidaktische Seminare) und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars entsprechend der Curricularen Struktur gemäß Anlage 1.
(2) Im Berufspraktischen Seminar werden Fragen der Bildungswissenschaften in der praktischen Umsetzung sowie Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Anwärterinnen und Anwärter behandelt.
(3) In den Fachdidaktischen Seminaren werden didaktische und methodische Fragestellungen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Anwärterinnen und Anwärter behandelt. Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen an den Fachdidaktischen Seminaren ihrer jeweiligen Ausbildungsfächer oder ihrer Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung teil. Der Bezug zur Unterrichtspraxis wird insbesondere durch die Unterrichtsmitschau hergestellt.
(4) Die Ausbildung umfasst insgesamt 86 Ausbildungseinheiten.