Gemäß §40 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz
(Schulgesetz - SchulG -) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487; Amtsbl. S. 551)
wird für die Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz
folgende Konferenzordnung erlassen:
1
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Allgemeine Bestimmungen
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1.1
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Die Lehrer beraten und beschließen in Lehrerkonferenzen
über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule,
die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern und für die keine
andere Zuständigkeit begründet ist. Konferenzen sollen das kollegiale und
pädagogische Zusammenwirken der Lehrer fördern, dem Austausch von Erfahrungen
und Anregungen dienen und die Zusammenarbeit mit Eltern, Schülern,
Schulträgern, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Stellen der
Berufsberatung, Verbänden sowie Vertretern der Wirtschaft, der Ausbildenden
und der Ausbilder unterstützen.
1.2
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Konferenzen müssen bei ihrer Arbeit den durch die Gesetze,
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen beachten. Die
Verantwortung des Schulleiters (§21 Abs. 1 SchulG) und die pädagogische
Verantwortung des einzelnen Lehrers (§20 Abs. 1 SchulG) sind zu
berücksichtigen. Dem Aufgabenbereich der Elternvertretungen, der
Schülermitverantwortung und des Schulausschusses ist Rechnung zu tragen.
1.3
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Durch Konferenzbeschlüsse werden das Leben und die Arbeit der
Schule wesentlich mitgestaltet. Jeder Lehrer hat daher die Pflicht, durch
seine Teilnahme und Mitarbeit in den Konferenzen dazu beizutragen, dass die
Schule die ihr gestellten Aufgaben erfüllen kann.
1.4
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Lehrerkonferenzen gliedern sich nach der Art des zu
behandelnden Gegenstandes in Gesamt- und Teilkonferenzen. Teilkonferenzen
sind die Klassenkonferenzen, die Stufen- und Abteilungskonferenzen und die
Fachkonferenzen. Sonstige Teilkonferenzen können bei Bedarf eingerichtet
werden; über Einrichtung, Zusammensetzung, Aufgabe und Leitung der sonstigen
Teilkonferenzen beschließt die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem
Schulleiter.
1.5
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Für besondere Aufgabengebiete können die Konferenzen
Ausschüsse bilden. Ständige Ausschüsse bedürfen für jedes Schuljahr der
Bestätigung durch die berufende Konferenz.
1.6
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Lehrer im Sinne der Ordnung sind alle Personen, die an der
Schule selbständig und eigenverantwortlich Unterricht erteilen. Hierzu
gehören auch die sonderpädagogischen Fachkräfte sowie sonstige pädagogische
und therapeutische Mitarbeiter in Sonderschulen.
1.7
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Mitglieder des Schulausschusses können an allen
Lehrerkonferenzen - mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen -
mit beratender Stimme teilnehmen.
1.8
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Vertreter der Schulbehörden können an allen
Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorsitzende einer
Konferenz hat dem Vertreter der Schulbehörde auf sein Verlangen jederzeit das
Wort zu erteilen.
1.9
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Der Schulleiter hat das Recht, an allen Lehrerkonferenzen
teilzunehmen. Er ist in allen Konferenzen stimmberechtigt; das Stimmrecht
entfällt im Fall der Befangenheit.
1.10
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Lehrer, die nicht Mitglieder einer Teilkonferenz sind,
können mit Zustimmung des Vorsitzenden der Konferenz an dieser mit beratender
Stimme teilnehmen.
1.11
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Die einer Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter im
Vorbereitungsdienst haben das Recht, an allen Konferenzen mit beratender
Stimme teilzunehmen. Sofern sie selbständig und verantwortlich Unterricht
erteilen, finden die Vorschriften über Lehrer Anwendung.
1.12
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Pädagogische und technische Fachkräfte nehmen auf Weisung
des Schulleiters mit beratender Stimme an Konferenzen teil. Sie können
darüber hinaus mit beratender Stimme an Konferenzen teilnehmen, sofern der
Vorsitzende der Konferenz zustimmt.
1.13
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Mitarbeiter des schulpsychologischen Dienstes können in
begründeten Fällen mit beratender Stimme an Konferenzen teilnehmen. Bei
Zweifeln über die Teilnahmeberechtigung entscheidet die Schulbehörde.
1.14
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Klassensprecher können aufgrund eines Beschlusses der
Klassenkonferenz zu Klassenkonferenzen - mit Ausnahme der Zeugnis- und
Versetzungskonferenz - eingeladen werden und mit beratender Stimme
teilnehmen. Klassensprecher der Sekundarstufe II haben das Recht der
Teilnahme an Klassenkonferenzen mit beratender Stimme - ausgenommen die
Zeugnis- und Versetzungskonferenz.
1.15
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Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der
hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer; nebenamtliche bzw.
nebenberufliche Lehrer sind insoweit zur Teilnahme verpflichtet, als sich die
Gesamtkonferenz mit Fragen ihres Unterrichtes, ihrer Fächer oder
erzieherischer Probleme ihres Verantwortungsbereiches befasst. Bei Zweifeln
über die Teilnahmepflicht entscheidet der Schulleiter.
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Die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht
aller Lehrer dieser Klasse. Im übrigen entscheidet der Schulleiter über die
Teilnahmepflicht.
1.16
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Stimmberechtigt sind alle Lehrer, für die die Teilnahme an
der Konferenz Dienstpflicht ist. Das Stimmrecht entfällt im Falle der
Befangenheit des Lehrers.
1.17
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Persönliche Angelegenheiten der Lehrer, an deren
Erörterung ein schulisches Interesse besteht, dürfen von Lehrerkonferenzen
nur auf Wunsch der Betroffenen erörtert werden
1.18
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Die Zuständigkeit der Personalräte für die Verhandlung von
Personalangelegenheiten der Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz bleibt
unberührt.
1.19
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Lehrerkonferenzen sollen außerhalb der Unterrichtszeit
stattfinden. Bei Schulen mit Vor- und Nachmittagsunterricht soll der durch
die Konferenz bedingte Unterrichtsausfall möglichst gering gehalten werden.
1.20
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Dienstbesprechungen bleiben von dieser Ordnung unberührt.
Beschlüsse zu wichtigen Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule können nur in Konferenzen gefasst werden.
2
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Gesamtkonferenz
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2.1
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Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die
Erziehungs- und Unterrichtsarbeit und beschließt im Rahmen ihrer
Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die für die gesamte Schule von wesentlicher
Bedeutung sind.
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2.2
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Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrern der Schule,
bei organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen aus den Lehrern
dieser Schulen. Den Vorsitz der Gesamtkonferenz hat der Schulleiter.
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2.3
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Die Gesamtkonferenz ist insbesondere für folgende
Aufgabengebiete zuständig:
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2.3.1
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Erörterung von Grundsatzfragen zur
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Koordination und Weiterentwicklung der Bildungs- und
Erziehungsarbeit an der Schule auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen;
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Anwendung von Lehrplänen, Richtlinien und Lehrmethoden;
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Vereinheitlichung der Maßstäbe zur Leistungsbeurteilung;
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2.3.2
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Festlegung von Grundsätzen zur Erziehungs- und
Unterrichtsarbeit der Schule;
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2.3.3
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Grundsätzliche Planung, Koordination und Festlegung von
schulischen Veranstaltungen;
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2.3.4
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Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen im
Rahmen der Schulordnung;
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2.3.5
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Fragen der Lehrerfort- und -weiterbildung;
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2.3.6
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Erörterung von Maßnahmen zur Förderung von Schülern;
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2.3.7
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Diskussion von Grundsatzfragen der Zusammenarbeit mit dem
Schulelternbeirat, der Schülermitverantwortung, dem Schulausschuss, dem
Schulträger, den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den Verbänden, den
Stellen der Berufsberatung und den Vertretern der Wirtschaft, der
Ausbildenden und Ausbilder;
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2.3.8
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Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter für den
Schulausschuss nach Maßgabe der Wahlordnung;
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2.3.9
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Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den
schulbezogenen und regionalen Schulbuchausschuss;
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2.3.10
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Vorschläge zur Anforderung und zur Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel;
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2.3.11
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Empfehlungen zur Bauplanung und zur Ausstattung von
Schulräumen unter Beachtung der Schulbaurichtlinien;
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2.3.12
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Entscheidung über Beschlüsse einer Teilkonferenz - mit
Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenz -‚ wenn die Gesamtkonferenz
dies für notwendig erachtet oder die Teilkonferenz dies beantragt;
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2.3.13
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Beratung und Bescheidung von Einsprüchen gegen Beschlüsse
der Gesamtkonferenz;
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2.3.14
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Beratung über Schulpartnerschaften;
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2.3.15
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Beratung über die Termine für die beweglichen Ferientage;
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2.3.16
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Mitarbeit bei der Erstellung einer Hausordnung;
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2.3.17
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Übertragung besonderer Aufgaben, für die die
Gesamtkonferenz zuständig ist, an einzelne Lehrer, Ausschüsse oder andere
Konferenzen. Die Übertragung an einen einzelnen Lehrer oder einen Ausschuss
sowie die Wahl eines Lehrers in einen Ausschuss können nur mit dessen
Einverständnis erfolgen. Die Beauftragten sind verpflichtet, der
Gesamtkonferenz über ihre Arbeit zu berichten.
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2.4
|
Für die Konferenz aller Lehrer einer Form der
berufsbildenden Schulen gelten die Bestimmungen über die Gesamtkonferenz
entsprechend.
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3
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Klassenkonferenz
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3.1
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Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern, die in der
Klasse oder in den Kursen unterrichten, an denen Schüler der Klasse
teilnehmen.
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3.2
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Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter.
In Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten führt der Schulleiter den Vorsitz;
er kann diese Aufgabe einem anderen Lehrer übertragen, das Nähere regelt die
Zeugnis- und Versetzungsordnung.
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3.3
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Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klassen
betreffenden Angelegenheiten zuständig; sie hat die Zusammenarbeit der Lehrer
zu fördern, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben
zu gewährleisten.
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3.4
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Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören insbesondere:
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3.4.1
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Planung und Koordination des Unterrichts;
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3.4.2
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Zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten im Rahmen der
Grundsätze der Gesamtkonferenz und Absprache über Umfang und Gestaltung der
Hausaufgaben;
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3.4.3
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Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit,
Entwicklung und Verhalten der Schüler;
|
3.4.4
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Wahrnehmung der Aufgaben nach der Schulordnung,
Dienstordnung sowie Zeugnis- und Versetzungsordnung;
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3.4.5
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Mitwirkung beim Übergang der Schüler in andere Schulstufen
oder Schularten;
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3.4.6
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Beratung über die Zuweisung von Schülern zu differenziert
angebotenen Unterrichtsveranstaltungen, zu Fördermaßnahmen und zum
Ergänzungsunterricht;
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3.4.7
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Zusammenarbeit mit der Eltern- und Schülervertretung der
Klasse;
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3.4.8
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Beratung über Verlängerung oder Verkürzung der
Schulbesuchszeit;
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3.4.9
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Beratung und Bescheidung von Einsprüchen gegen Beschlüsse
der Klassenkonferenz;
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3.4.10
|
Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen
der Klasse;
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3.4.11
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Übertragung bestimmter Aufgaben, für die die
Klassenkonferenz zuständig ist, an einzelne Lehrer oder Ausschüsse der
Klassenkonferenz. Die Übertragung an einen einzelnen Lehrer sowie die Wahl
eines Lehrers in einen Ausschuss können nur mit dessen Einverständnis
erfolgen. Die Beauftragten berichten der Klassenkonferenz über ihre Arbeit;
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3.4.12
|
Im Bereich der berufsbildenden Schule die Förderung der
Verbindung zur Wirtschaft, zu Ausbildenden und Ausbildern, insbesondere in
berufsbezogenen Aufgaben sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen
Lehrern, Ausbildern und Ausbildenden.
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4
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Stufenkonferenz und Abteilungskonferenz
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4.1
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Stufenkonferenzen sind die Schulstufenkonferenz
(Primarstufe, Sekundarstufe I und II) und die Klassenstufenkonferenz
(Jahrgangsstufenkonferenz). Sie bestehen aus den Lehrern, die in einer der
Schulstufen bzw. in den Klassen einer oder mehrerer Klassenstufen
unterrichten. Den Vorsitz in der Stufenkonferenz hat der Schulleiter; er kann
einen anderen Lehrer als Vorsitzenden bestellen.
4.2
|
Schulstufenkonferenzen können für Angelegenheiten einer
Schulstufe eingerichtet werden; Klassenstufenkonferenzen können für
Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Klassenstufe oder mehrerer
Klassenstufen betreffen, gebildet werden.
4.3
|
Über die Einrichtung einer Stufenkonferenz entscheidet die
Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter.
4.4
|
Sofern Schüler einer Klassenstufe nicht in
Klassenverbänden zusammengefasst sind, muss eine Klassenstufenkonferenz
eingerichtet werden.
4.5
|
In berufsbildenden Schulen, die in Abteilungen gegliedert
sind, werden Abteilungskonferenzen eingerichtet. Ihr gehören die Lehrer an,
die in der Abteilung unterrichten. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz.
4.6
|
Stufenkonferenzen und Abteilungskonferenzen beraten und
beschließen über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der
Schulstufe, der Klassenstufe oder der Abteilung. Dabei sind die Belange der
gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit den anderen Schulstufen und
Schulformen an der Schule zu beachten.
4.7
|
Im übrigen finden die in Nummer 3.3 und 3.4 getroffenen
Regelungen entsprechende Anwendung.
5
|
Fachkonferenz
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5.1
|
Fachkonferenzen werden für die Behandlung von
Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; verwandte Fächer können
dabei zusammengefasst werden (Fächergruppe). Als Fachkonferenzen gelten auch
Konferenzen von Lehrern der berufsbildenden Schule, die im
berufsfeldbezogenen Unterricht eines Berufsfeldes oder einer Berufsfeldgruppe
tätig sind.
5.2
|
Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in dem
Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten.
5.3
|
Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
für die Dauer von zwei Schuljahren.
5.4
|
Die Fachkonferenz berät und beschließt über
Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen.
5.5
|
Zu den Aufgaben der Fachkonferenz gehören insbesondere:
5.5.1
|
Erörterung der didaktischen und methodischen Fragen eines
Faches oder einer Fächergruppe, auch zur Vorbereitung einer Entscheidung der
Schulbehörde;
5.5.2
|
Absprache über die Unterrichtsarbeit auf der Grundlage der
Lehrpläne sowie die Abstimmung mit sich ergänzenden Fächern;
5.5.3
|
Erarbeitung von Empfehlungen zur Koordination der
fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen;
5.5.4
|
Erarbeitung von Vorschlägen für die Einführung neuer Lehr-
und Lernmittel;
5.5.5
|
Erarbeitung von Empfehlungen für den Schulbuchausschuss;
Entscheidung über die Einführung eines genehmigten Schulbuches für die
Klassen und Kurse der Sonderschule und der Sekundarstufe II;
5.5.6
|
Beratung von Fragen zur fachlichen Fortbildung der Lehrer;
5.5.7
|
Anregungen zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und
sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
5.5.8
|
Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verteilung
von Haushaltsmitteln für die Ausstattung der Schule, insbesondere für
Sammlungen, Büchereien, Fach-, Übungs- und Werkräume oder Werkstätten;
5.5.9
|
Erstellung von Benutzungsplänen für Fachräume und
Sammlungen;
5.5.10
|
Beratung und Bescheidung von Einsprüchen gegen Beschlüsse
der Fachkonferenz.
7
|
Lehrerkonferenzen und Arbeitsgemeinschaften im regionalen
Schulverbund und im Schulzentrum
|
7.1
|
Bei Schulzentren, organisatorisch verbundenen Grund- und
Hauptschulen und Schulen im regionalen Verbund können Teilkonferenzen, denen
Lehrer mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden. Über die
Einrichtung, Aufgabe und Zusammensetzung einer Teilkonferenz im Schulverbund und
im Schulzentrum entscheiden die Gesamtkonferenzen im Einvernehmen mit den
Schulleitern.
7.2
|
Im Vorsitz der Teilkonferenzen in Schulzentren und bei
Schulen im Schulverbund wechseln sich die Leiter der beteiligten Schulen im
Turnus eines Schuljahres ab; bei Fachkonferenzen wechseln sich die gewählten
Vorsitzenden (Nummer 5.3) im Turnus von zwei Schuljahren ab.
7.3
|
Bei Abstimmungen in schulübergreifenden Teilkonferenzen
gilt ein Antrag als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Vertreter
jeder einzelnen Schule zustimmt.
7.4
|
In einem Schulzentrum und im Schulverbund ist eine
Arbeitsgemeinschaft aus Lehrern der Schularten des Schulzentrums bzw. des
Schulverbunds zu bilden. Die Arbeitsgemeinschaft ist paritätisch mit Lehrern
jeder im Schulzentrum vertretenen Schulart zu besetzen. Über die Größe der
Arbeitsgemeinschaft entscheiden die Gesamtkonferenzen im Einvernehmen mit den
Schulleitern. Die Gesamtkonferenz jeder Schule wählt die Vertreter für die
Arbeitsgemeinschaft. Sind mehrere Schulen einer Schulart am Schulzentrum bzw.
Schulverbund beteiligt, so wählt jede Gesamtkonferenz dieser Schulen anteilig
die Schulartvertreter für die Arbeitsgemeinschaft.
7.5
|
Die Leiter der beteiligten Schulen und ihre ständigen
Vertreter sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Sind mehrere Schulen einer
Schulart am Schulzentrum bzw. Schulverbund beteiligt, so wechseln sich die
Leiter dieser Schulen und ihre ständigen Vertreter im Turnus eines
Schuljahres als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ab.
7.6
|
Im Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft wechseln sich die
Leiter der beteiligten Schulen im Turnus eines Schuljahres ab.
7.7
|
Die Arbeitsgemeinschaft erarbeitet Vorschläge zur
Koordination der Arbeit im Schulzentrum und im regionalen Schulverbund.
8
|
Verfahrensweise
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8.1
|
Der Vorsitzende beruft die Konferenz bei Bedarf ein. Er
setzt Termin und Inhalt im Benehmen mit dem Schulleiter fest. Die Einladungen
mit der Tagesordnung sollen den Mitgliedern in der Regel mindestens 7 Tage
vor dem vorgesehenen Konferenztermin bekannt gegeben werden. Die Einladung
mit der Tagesordnung wird in jedem Fall auch durch Aushang bekannt gemacht.
8.2
|
Der Vorsitzende muss die Konferenz einberufen, wenn der
Schulleiter oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es
unter Vorlage einer Tagesordnung beantragen.
|
Die Konferenz muss spätestens 14 Tage nach dem Antrag
stattfinden.
8.3
|
Jedes Mitglied der Konferenz hat das Recht, Anträge zur
Tagesordnung zu stellen. Der Vorsitzende hat die Anträge auf die Tagesordnung
zu setzen, wenn sie zur Zuständigkeit der Konferenz gehören und mindestens
drei Tage vor der Sitzung schriftlich eingebracht sind. Eine erweiterte
Tagesordnung gibt der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung bekannt.
8.4
|
Die Konferenz beschließt darüber, ob über zusätzliche
Tagesordnungspunkte verhandelt wird oder ob sie auf die Tagesordnung der
nächsten Konferenz gesetzt werden.
8.5
|
Die Tagesordnung der Konferenz ist vom Vorsitzenden
aufzustellen.
8.6
|
Jeder Konferenzteilnehmer kann im Anschluss an die
Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zur Zuständigkeit der
Konferenz gehören. Die Beratung unterbleibt, wenn die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder oder der Leiter der Konferenz es ablehnen.
8.7
|
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
8.8
|
Bei Abstimmungen hat jedes stimmberechtigte Konferenzmitglied
eine Stimme.
|
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
|
Die Abstimmung in Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten
richtet sich nach der Zeugnis- und Versetzungsordnung.
8.9
|
Die Abstimmung erfolgt offen, soweit die Konferenz nichts
anderes beschließt.
8.10
|
Der Vorsitzende kann für eine einzelne Konferenz oder für
bestimmte Punkte der Tagesordnung einem anderen Mitglied der Konferenz den
Vorsitz übertragen.
8.11
|
Über jede Konferenz wird eine Niederschrift angefertigt,
zu deren Abfassung alle Lehrer außer dem Vorsitzenden, dem Schulleiter und
seinen Vertretern im Wechsel verpflichtet sind. Sie enthält die Namen der
Anwesenden und Fehlenden, die verhandelten Gegenstände und das Ergebnis der
Beratung - Beschlüsse im Wortlaut - unter Angabe der dafür und dagegen
vorgebrachten wesentlichen Gründe.
8.12
|
Jedes Mitglied und jeder nicht stimmberechtigte Teilnehmer
einer Konferenz hat das Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu
formulieren und der Niederschrift beizufügen.
8.13
|
Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden unterschrieben. Der Schulleiter bestätigt durch seine
Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften bei Konferenzen, bei denen
er nicht selbst den Vorsitz führte. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der
Konferenz innerhalb von drei Wochen bekannt zu machen; Änderungs- und
Ergänzungswünsche sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich dem Vorsitzenden
vorzulegen; werden keine derartigen Wünsche vorgebracht, gilt die
Niederschrift als gebilligt. Über evtl. Änderungs- oder Ergänzungswünsche
wird auf der nächsten Konferenz abgestimmt.
|
Die gebilligte Niederschrift der Gesamtkonferenz wird
mindestens durch Aushang bekannt gemacht.
8.14
|
Die Niederschriften sind Urkunden; sie werden bei den
Schulakten aufbewahrt.
8.15
|
Für alle Teilnehmer einer Konferenz gilt die Pflicht zur
Verschwiegenheit.
8.16
|
Konferenzbeschlüsse sind für alle Mitglieder der Konferenz
verbindlich.
8.17
|
Der Vorsitzende trägt Sorge für die Durchführung der
Konferenzbeschlüsse.
8.18
|
Der Schulleiter ist an Beschlüsse der Lehrerkonferenzen
gebunden. Er hat Beschlüsse, die nach seiner Auffassung gegen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe zu beanstanden.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Konferenzbeschluss muss dann
innerhalb von zwei Wochen erneut von der zuständigen Konferenz beraten
werden. Kommt eine Einigung nicht zustande und hält die Lehrerkonferenz ihren
Beschluss aufrecht, ist die Entscheidung der Schulbehörde herbeizuführen.
8.19
|
Jedes Mitglied einer Konferenz kann innerhalb acht Tagen
nach Bekanntmachung gegen einen Konferenzbeschluss schriftlich Einspruch
erheben. Über den Einspruch entscheidet die Konferenz. Wird dem Einspruch
nicht abgeholfen, so kann die Gesamtkonferenz gem. Nummer 2.3.12 entscheiden.
Kommt eine Entscheidung der Gesamtkonferenz nicht innerhalb von drei Wochen
zustande oder wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann auf Antrag des
Mitglieds einer Konferenz der Einspruch der Schulbehörde zugeleitet werden.
|
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.